Verkehrskontrolle: Diese Rechte haben Autofahrer:innen & Polizei
Keine Panik bei der Polizeikontrolle
"Achtung Verkehrskontrolle!" Den meisten Autofahrer:innen bricht in dieser Situation der Schweiß aus und sie fragen sich: Zu welchen Angaben ist man verpflichtet und welche Aussagen sollte man besser vermeiden? AUTO ZEITUNG erklärt, was die Polizei darf und welche Rechte Autofahrende haben!
Wenn die Polizeikelle geschwenkt wird, schießt bei so manchen Autofahrer:innen der Puls aus Angst vor der drohenden Verkehrskontrolle in die Höhe. Denn die meisten Verkehrsteilnehmer:innen sind unsicher und wissen nicht, was die Polizei darf, welche Rechte sie selbst haben und wie man sich am besten verhalten sollte. Dabei müssen die kontrollierten Personen nicht alles machen, was die Polizei von ihnen verlangt.
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Urteil zur Nutzung des Infotainments beim Autofahren im Video:
So reagieren bei einer Polizeikontrolle
Wichtig ist es zunächst, der Aufforderung der Polizei Folge zu leisten und bei nächster Gelegenheit rechts ran zufahren. Andernfalls drohen ein Bußgeld von 70 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Wer direkt den Blinker setzt und sein Tempo verringert, zeigt bereits, dass er kooperieren möchte. Der ADAC empfiehlt außerdem, bei einer Verkehrskontrolle im Dunkeln die Innenraumbeleuchtung einzuschalten, sobald man angehalten hat. Wenn sich Polizist:innen dann dem Fahrzeug genähert haben, stellen sie sich in der Regel zunächst vor und verlangen dann den Führerschein und die Fahrzeugpapiere zur Identifizierung.
Unabhängig vom Grund der Begegnung mit der Polizei im Straßenverkehr sollten Autofahrende immer respektvoll und klar mit den Beamt:innen kommunizieren. Es ist auch in Ordnung, den Beamt:innen mitzuteilen, dass man aufgrund der ungewohnten Situation etwas nervös oder aufgeregt ist. Versteht man etwas an den Aussagen oder Anweisungen der Polizei nicht oder ist man unsicher, was nun zu tun ist, ist es ratsam, die anwesenden Polizeikräfte höflich zu fragen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Rechte und Pflichten als Autofahrer:in
Während Autofahrer:innen bei einer Polizeikontrolle zur Herausgabe des Führerscheins und der Fahrzeugdokumente gesetzlich verpflichtet sind, müssen sie auf andere Fragen der Beamt:innen – etwa danach, wo sie hin wollen oder ob sie etwas getrunken haben – nicht antworten. Denn: Niemand ist dazu verpflichtet, sich eventuell selbst zu belasten. Man darf der Polizei auch sagen, dass man ohne juristischen Rat keine Aussage machen möchte.
Das darf und muss die Polizei tun
In der Verkehrskontrolle sind die Beamt:innen in der Pflicht, Autofahrende über ihre Rechte aufzuklären. Machen sie das nicht, sind getroffene Aussagen der Autofahrer:innen vor Gericht meist nicht verwendbar. Am besten weisen die Befragten die Polizei darauf hin, dass sie zuerst juristischen Rat einholen wollen. Damit senden sie das Signal, dass sie ihre Rechte kennen. Anders sieht es jedoch aus, wenn die Polizei auffordert, Führerschein und Fahrzeugpapiere vorzuzeigen. Diese Anweisung ist auf jeden Fall zu befolgen.
Führerschein bei Verkehrskontrolle nicht dabei
Kann man den Führerschein bei einer Kontrolle der Polizei nicht vorzeigen, weil er zum Beispiel vergessen wurde, rät der ADAC das Bußgeld sofort zu entrichten, wie es in manchen Bundesländern bei Bußgeldern unter 60 Euro möglich ist. So spart man sich die Verwaltungskosten. Im Beispielfall des vergessenen Führerscheins, für den das Bußgeld bei zehn Euro liegt, können sonst nämlich schnell 30 Euro hinzukommen. Bei Bußgeldern über 60 Euro, trifft der Bescheid jedoch per Post ein.
Polizeikontrolle: Alkohol- oder Drogentest verweigern
Die angehaltenen Personen haben in einer Verkehrskontrolle nicht nur das Recht, ihre Aussage zu verweigern. Auch einem Alkoholtest oder Drogenschnelltest müssen sie nicht zustimmen. Der ADAC rät allerdings, den jeweiligen Test mitzumachen, wenn man weder Drogen noch Alkohol zu sich genommen hat. Wird der Atemalkoholtest abgelehnt, müssen die Polizeibeamt:innen entscheiden, ob die Indizien die Anordnung einer Blutabnahme rechtfertigen. Dafür ist in der Regel ein richterlicher Beschluss notwendig. Sieht die Polizei den Untersuchungserfolg durch eine Verzögerung gefährdet, kann die Anordnung jedoch auch durch die Staatsanwaltschaft oder die Ermittlungspersonen erfolgen.