close
Schön, dass du auf unserer Seite bist! Wir wollen dir auch weiterhin beste Unterhaltung und tollen Service bieten.
Danke, dass du uns dabei unterstützt. Dafür musst du nur für www.autozeitung.de deinen Ad-Blocker deaktivieren.
Geht auch ganz einfach:

Wichtiges zum Fahrzeugschein: Schnelle Hilfe & Tipps

Wo steht was im Fahrzeugschein?

Victoria Zippmann Leitende Redakteurin
Hinweise zu den Affiliate-Links
Die genannten Produkte wurden von unserer Redaktion persönlich und unabhängig ausgewählt. Beim Kauf in einem der verlinkten Shops (Affiliate Link) erhalten wir eine geringfügige Provision, die redaktionelle Selektion und Beschreibung der Produkte wird dadurch nicht beeinflusst.
Inhalt
  1. Wie sieht die Zulassungsbescheinigung Teil I aus?
  2. Wer steht im Fahrzeugschein?
  3. Polizeikontrolle: Reicht eine Kopie vom Fahrzeugschein?
  4. Fahrzeugschein im Auto lassen?
  5. Wer stellt den Fahrzeugschein aus?
  6. Namensänderung beim Fahrzeugschein?
  7. Was tun, wenn der Fahrzeugschein vollgestempelt ist?
  8. Fahrzeugschein verloren oder gestohlen – was tun?

Was ist eigentlich der Fahrzeugschein und wo bekomme ich ihn? Die AUTO ZEITUNG beantwortet alle wichtigen Fragen rund um die Zulassungsbescheinigung Teil I. Außerdem liefert sie die Erklärung, was zu tun ist, wenn der Fahrzeugschein verloren geht oder gestohlen wurde.

Was umgangssprachlich als "Fahrzeugschein" bekannt ist, heißt offiziell Zulassungsbescheinigung Teil I und bildet zusammen mit dem "Fahrzeugbrief" – offiziell als Zulassungsbescheinigung Teil II bezeichnet – die Dokumente eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs. Sie enthalten die wichtigsten spezifischen Daten und technische Informationen zum Fahrzeug, die der Betriebserlaubnis zugrunde liegen. Zudem ist darauf eingetragen, auf welche Person der Wagen zugelassen ist. Außerdem sind darauf Vermerke zur Durchführung der Hauptuntersuchung (HU) hinterlegt.

Um die Lesbarkeit der Zulassungspapiere EU-weit zu vereinfachen und die Fälschungssicherheit zu erhöhen, gibt es in Deutschland seit Oktober 2005 die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II anstelle von Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief. Alte Fahrzeugpapiere behalten jedoch ihre Gültigkeit. Die alten Bezeichnungen bleiben in den neuen Dokumenten klein gedruckt bestehen. Die neuen Dokumente richten sich nach einer in der EU vereinheitlichten Kennzeichnung der abgedruckten Angaben. Was die aus Buchstaben und/oder Zahlen bestehenden Kennzeichnungen bedeuten, steht auf der Rückseite der Zulassungsbescheinigung.

Wer eigenhändig Angaben im Fahrzeugschein ändert, macht sich nach § 267 des Strafgesetzbuches der Urkundenfälschung strafbar. Da die im Fahrzeugschein enthaltenen Angaben auch im zentralen Fahrzeugregister hinterlegt sind, kann die Polizei die Daten bei einer Kontrolle überprüfen.
Auch interessant: Unsere Produkttipps auf Amazon

Richtlinien zur Kennzeichenbefestigung im Video:

 
 

Wie sieht die Zulassungsbescheinigung Teil I aus?

Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist aus farbigem Spezialpapier mit den Abmessungen 210 x 105 mm. Richtig zusammengefaltet ergibt sie das DIN A7-Format. Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist vorne und hinten bedruckt. Auf Exemplaren, die ab dem 1. Januar 2015 ausgestellt wurden, befindet sich auf der Rückseite ein verdeckter Sicherheitscode ("Rubbelfeld"), das zum An-, Ab- und Ummelden des Fahrzeugs über das Internet benötigt wird (siehe Bildergalerie).

Zulassungsbescheinigung Teil 1 Vorderseite
Zulassungsbescheinigung Teil 1 Rückseite
Fotos: Imago

Wo steht was im Fahrzeugschein? (u.a. Erstzulassung, Leistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit, Gewicht, Anhängelast, Reifen, Sitzplätze)

  • In der ersten Spalte auf der Vorderseite des Fahrzeugscheins ist oben die Nummer des Dokuments aufgeführt. Im eingerahmten Kasten darunter ist das Kennzeichen des Fahrzeugs eingetragen (A). Danach folgen Name (C1.1, C1.2) und Adresse (C1.3) der Person oder der Firma, auf die das Fahrzeug zugelassen ist. In dieser Spalte ist die Bedeutung der Codes (A für amtliches Kennzeichen, C1.1 für Name oder Firmenname, C1.2 für Vorname(n) etc.) direkt aufgeführt und wird im Code-Schlüssel auf der Rückseite nicht berücksichtigt.

  • Das Baujahr ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I nicht vermerkt. Unter (B) findet sich das Datum der Erstzulassung. Es kann jedoch sein, dass das Auto schon viele Monate zuvor produziert wurde und vor der Erstzulassung "auf Halde" stand. Unter (6) mit dem Hinweis "Datum zu K" ist ebenfalls kein Baujahr abzulesen. Das Datum gibt an, wann das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) diesen Fahrzeugtyp genehmigt hat, sodass der Hersteller mit der Serienproduktion beginnen konnte.

  • Die Leistung des Fahrzeugs steht unter P.2, angegeben in kW. Ein Kilowatt entspricht rund 1,36 PS. Daneben (P.4) ist die Nenndrehzahl für die genannte Leistung angegeben. Die Einheit min-1 ist eine andere Schreibweise für /min  "pro Minute". P.2 und P.4 stehen in der gleichen Zeile wie die Anzahl der Achsen (2).

  • Der Hubraum trägt die Kennung P.1. und steht in der gleichen Zeile wie der Code zum Kraftstoff (10).

  • Wer die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs in km/h wissen möchte, sieht direkt neben der Leistungsangabe unter T nach.

  • Das zulässige Gesamtgewicht des Wagens ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I als "Technisch zulässige Gesamtmasse in kg" (F.2) angegeben.

  • Die Anhängelast, also wie viel das Fahrzeug ziehen darf, steht im Fahrzeugschein unter O.1 und O.2. Dabei gilt das Gewicht unter O.1 für gebremste und unter O.2 für ungebremste Anhänger.

  • Welche Reifen auf das Auto passen, steht unter 15.1 für die Vorderachse und unter 15.2 für die Hinterachse. Das Feld 15.3 bleibt in der Regel frei, da dort der Platz für die Reifengröße einer dritten Achse ist. Im alten Fahrzeugschein stehen zusätzlich noch alternative Reifengrößen, die für das Auto zulässig sind. In der Zulassungsbescheinigung Teil I ist das nicht mehr der Fall. Die alternativen Reifengrößen sind allerdings auch in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papiere) vermerkt.

  • Aus der Zulassungsbescheinigung Teil I geht nicht hervor, wie viele Halter das Fahrzeug bereits hatte. Das steht in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).

  • Stellt sich die Frage, wie viele Personen man im Auto befördern darf, findet man die Antwort unter S.1. Hier steht die Anzahl der zugelassenen Sitzplätze inklusive Fahrersitz.

  • Neben dem Datum der Erstzulassung (B) steht die Schlüsselnummer (2.1 & 2.2), bestehend aus Herstellerschlüsselnummer (HSN), Typschlüsselnummer (TSN), Ausführungsschlüsselnummer (ASN) und Prüfziffer.

  • Die HSN (2.1) besteht aus vier Zahlen, die den Hersteller identifiziert. Dabei können unterschiedliche HSN für denselben Hersteller stehen. Eine Liste der Nummern ist beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) online einsehbar. Die TSN besteht aus drei Buchstaben (bis Baujahr 2005 nur Zahlen) und vier Zahlen (bis Baujahr 2005 auch Buchstaben). Die ersten drei Stellen sind das Kürzel für das Fahrzeug-Modell. Die Stellen danach stehen für Karosserieform, Motorisierung und Kraftstoffart. Wird ein Ersatzteil oder neues Motoröl benötigt, gelingt die Suche nach dem richtigen Produkt unter Angabe der Schlüsselnummer meist problemlos. Bei Fahrzeugen, die ihre Betriebserlaubnis in Deutschland per Einzelabnahme erhalten (zum Beispiel Importfahrzeuge), kann es vorkommen, dass die TSN genullt ist.

 

Wer steht im Fahrzeugschein?

In der Zulassungsbescheinigung ist üblicherweise der:die Fahrzeughalter:in eingetragen. Wer im Fahrzeugschein steht, ist für das Fahrzeug aus Sicht der Behörden verantwortlich – muss die Kfz-Steuer zahlen – und ist meist auch Versicherungsnehmer:in der entsprechenden Kfz-Versicherung. Die eingetragene Person im Fahrzeugschein und der:die Versicherungsnehmer:in können aber auch unterschiedliche Personen sein. Das kommt zum Beispiel vor, wenn ein Familienmitglied die besseren Versicherungskonditionen für das Auto bekommt. In Ausnahmefällen ist Halter:in und eingetragene Person im Fahrzeugschein nicht identisch. Beispielsweise bei einer dauerhaften Überlassung des Autos, bei der sich der:die neue Auto-Nutzer:in gemäß § 31 (2) der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) verantwortlich zeigt und über die verkehrssichere Inbetriebnahme bestimmt. Fahrzeughalter:in ist aber nicht gleichzusetzen mit Fahrzeugeigentümer:in. Nur Eigentümer:innen dürfen das Fahrzeug verkaufen. Wer ein Auto least, steht mit eigenem Namen in den Zulassungspapieren, ist folglich Halter:in, aber nicht Eigentümer:in.

 

Polizeikontrolle: Reicht eine Kopie vom Fahrzeugschein?

§ 11 Abs. 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist hier eindeutig: Autofahrer:innen müssen die Zulassungsbescheinigung Teil I mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Eine Kopie reicht nicht aus. Wer eine Farbkopie der Fahrzeugpapiere anfertigt und sie der Polizei vorzeigt, läuft sogar Gefahr, der Urkundenfälschung beschuldigt zu werden. Wer ohne Fahrzeugschein unterwegs ist und erwischt wird, dem droht ein Verwarnungsgeld von zehn Euro.

 

Fahrzeugschein im Auto lassen?

Da Autofahrer:innen laut Gesetz die Zulassungsbescheinigung Teil I bei jeder Fahrt mit dabei haben müssen, erscheint es verlockend, sie direkt im Auto zu lassen. Vor allem bei häufig wechselnden Fahrer:innen möchten sich viele die ständige Übergabe der Papiere ersparen. Doch es ist davon abzuraten, den Fahrzeugschein im Auto liegenzulassen, denn das hat einen entscheidenden Nachteil: Wird das Fahrzeug gestohlen, können Dieb:innen auch direkt ein gültiges Dokument für den Wagen vorweisen, wenn sie beispielsweise an Landesgrenzen kontrolliert werden.

 

Wer stellt den Fahrzeugschein aus?

Viele fragen sich erst, wenn sie den Fahrzeugschein verlieren oder er gestohlen wird: "Wer stellt den Fahrzeugschein aus?" Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II wird von der Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde (auch Zulassungsstelle genannt) ausgestellt. Die Behörde ist Teil des jeweiligen Straßenverkehrsamtes. In Deutschland gibt es 705 Zulassungsstellen.

 

Namensänderung beim Fahrzeugschein?

Ändert sich der Name oder die Adresse – aus welchen Gründen auch immer – im Personalausweis, so muss diese Änderung anschließend auch in den Fahrzeugpapieren erfolgen. Eine genaue Frist dafür ist nicht festgelegt, doch nach §13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind der Zulassungsbehörde die Änderungen "unverzüglich" mitzuteilen. Eine Umschreibung der Daten im Fahrzeugschein kostet eine Gebühr von zehn bis 15 Euro. Wer noch einen alten Zulassungsschein und einen alten Fahrzeugbrief hat, bekommt bei der Änderung die Zulassungsbescheinigung Teil I und II ausgestellt. Wer es versäumt, zeitnah die Daten in den Fahrzeugpapieren ändern zu lassen, droht in der Regel ein Bußgeld von 15 Euro.

 

Was tun, wenn der Fahrzeugschein vollgestempelt ist?

Wenn das Feld für Hauptuntersuchungsstempel auf dem Fahrzeugschein voll ist, ist ein Behördengang notwendig. Die Papiere müssen von der zuständigen Zulassungsstelle ersetzt oder erweitert werden, was sowohl vor als auch nach der nächsten Hauptuntersuchung erledigt werden kann. Bei neueren Fahrzeugpapieren wird der Fahrzeugschein mit einem Zusatzblatt erweitert, was zehn bis 12 Euro kostet. Fahrzeughalter:innen müssen dafür neben den Fahrzeugpapieren ihren Personalausweis und die aktuelle, noch nicht abgelaufene HU-Bescheinigung vorlegen. Wenn alte Fahrzeugscheine und -briefe ersetzt werden müssen, kostet das etwa 25 Euro.

 

Fahrzeugschein verloren oder gestohlen – was tun?

Wer den Fahrzeugschein verliert, muss das umgehend bei der zuständigen Zulassungsbehörde melden und einen neuen beantragen. Wenn der Fahrzeugschein gestohlen wurde, muss der Diebstahl bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden. Sie stellt eine Diebstahlbescheinigung aus, der für einen Neuantrag bei der Kfz-Zulassungsbehörde benötigt wird. Welche Unterlagen und Dokumente die Kfz-Zulassungsstelle für die Ausstellung des neuen Fahrzeugscheins benötigt, ist meist auf der Internetseite der Behörde einsehbar. Üblicherweise ist das:

  • Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass in Kombination mit der Meldebescheinigung)

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

  • Aktueller Nachweis über gültige Hauptuntersuchung (HU-Bericht)

  • Eidesstattliche Versicherung über den Verlust (zu erklären bei einem Notar oder der Zulassungsbehörde)

  • Anzeigeaufnahme der Polizei bei Diebstahl

Wer den Behördengang nicht selbst tätigen kann, muss der Vertretung eine schriftliche Vollmacht ausstellen und einen Identitätsnachweis mitgeben. Der Preis für einen Neuantrag der Zulassungsbescheinigung Teil I ist nicht auf Bundesebene geregelt. Laut ADAC belaufen sich die Kosten je nach Bundesland, Behörde und benötigter Unterlagen auf elf bis 50 Euro.

Tags:
Copyright 2024 autozeitung.de. All rights reserved.