Kind beschädigt Auto: Wer haftet wirklich und zahlt den Schaden?
Die Haftung für Schäden, die von Kinder verursacht wurden, ist grundsätzlich klar geregelt – doch Alter, Einsichtsfähigkeit und der konkrete Unfallhergang können den Ausgang eines Falls entscheidend beeinflussen. Ein Urteil aus München zeigt, wie komplex das sein kann.
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- Kind zerkratzt Auto: Haften Eltern für ihre Kinder?
- Haftung: Gibt es einen Versicherungsschutz extra für Kinder im Straßenverkehr?
- Übernimmt die Eltern-Haftpflichtversicherung von Kindern verursachte Schäden?
- Reguliert eine Vollkaskoversicherung von Kindern verursachte Schäden?
- Welche Schlichtungsmöglichkeiten gibt es bei Haftungsfragen?
- Kind unter sieben Jahren beschädigt Auto – wer haftet?
Beschädigen Kinder parkende Autos, können sie unter Umständen ab einem Alter von sieben Jahren haftbar gemacht werden. Ob ein minderjähriges Kind für den verursachten Schaden haftet, richtet sich allerdings nach dessen Einsichtsfähigkeit. Dennoch kann auch ein von einem siebenjährigen Kind verursachter Schaden an einem parkenden Auto folgenlos bleiben, wenn es eine Verkehrsgefahr falsch eingeschätzt hat. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München.
Das Urteil zur Haftung von Eltern für ihre Kinder fiel für den Kläger negativ aus. Im konkreten Fall ging es um einen Siebenjährigen, der mit zwei Kickboards die Straße überqueren wollte, die Verkehrssituation falsch einschätzte und mit dem Lenker der Kickboards ein geparktes Auto beschädigte. Der Besitzer des Autos klagte auf 1500 Euro Schadensersatz, doch die Klage wurde zurückgewiesen. Die Begründung: In diesem Falle handele es sich nicht allein um eine Beschädigung eines geparkten Autos, die Unfallursache sei nämlich ein fahrendes Auto gewesen. In § 828 und § 832 des BGB kann man sich einen Überblick über die genaue Gesetzeslage verschaffen, dennoch ist im Zweifelsfall der Einzelfall entscheidend.
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Diese Rechte gelten am Zebrastreifen (Video):

Kind zerkratzt Auto: Haften Eltern für ihre Kinder?
Wenn ein Kind einen Schaden an einem fremden Auto verursacht, haften die Eltern. Doch wie sich die Regelungen im Einzelnen zusammensetzen und wann Kinder selbst haftungspflichtig werden, ist oft nicht klar. Laut § 828 BGB haften Minderjährige bis zum Alter von zehn Jahren nicht für die von ihnen verursachten Schäden. Das bedeutet aber nicht, dass die Eltern somit bei diesen Schäden haftungspflichtig sind.
Eltern haften grundsätzlich nur im Falle einer Aufsichtspflichtverletzung. Das bedeutet, sie haften für jene Schäden, die das Kind unter der Aufsicht der Eltern Dritten zufügt (§ 832 BGB). Während des Schulweges beispielsweise sind Eltern nicht von ihrer Aufsichtspflicht entbunden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie ihr Kind Tag für Tag zur Schule begleiten müssen. Wurde ein Kind einmal begleitet und auf die Gefahren aufmerksam gemacht, gilt die Aufsichtspflicht als erfüllt. Das ist vor allem dann wichtig, wenn das Kind selbst in einen Unfall verwickelt ist.
Haftung: Gibt es einen Versicherungsschutz extra für Kinder im Straßenverkehr?
Kinder sind in der Regel über die Familienhaftpflichtversicherung mitversichert. Diese übernimmt Schäden, die Kinder an fremdem Eigentum verursachen – zum Beispiel, wenn ein parkendes Auto beschädigt wird. Voraussetzung ist, dass das Kind im Haushalt lebt und noch nicht dauerhaft berufstätig ist.
Eine Unfallversicherung schützt dagegen bei eigenen Verletzungen, während die Kfz-Haftpflichtversicherung nur für Schäden am eigenen Fahrzeug oder Dritten gilt, wenn das Kind tatsächlich ein Fahrzeug nutzt. Wer zusätzlich rechtlich auf Nummer sicher gehen möchte, kann eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abschließen. Die Beiträge richten sich dabei nach der Anzahl der versicherten Personen und Fahrzeuge.
Übernimmt die Eltern-Haftpflichtversicherung von Kindern verursachte Schäden?
Ist das Kind, das den Schaden verursachte, unter zehn Jahre alt bzw. im Falle von geparkten Fahrzeugen sieben Jahre alt, und haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, so hafteten die Eltern offiziell nicht für den Schaden. Das Kind ist laut Gesetz nämlich noch nicht schuldfähig. Dennoch gibt es eine Möglichkeit, sich für solchen Schäden durch eine Versicherung abzusichern. In einem solchen Fall schützen weder Unfall- oder Hausratversicherung, sondern allein die Familien-Haftpflichtversicherung.
Eltern wählen daher am besten eine Police, die auch Schäden deliktunfähiger Kinder (zwischen sieben und zehn Jahren entscheidet die Einsichtsfähigkeit über die Haftung) einschließt. Dann werden die von den kleinen Kindern verursachten Schäden ebenfalls von der Familien-Haftpflichtversicherung übernommen. Grundsätzlich ist eine Familien-Haftpflichtversicherung für die ganze Familie ausreichend. Der Schutz umfasst Versicherungsnehmer, Ehepartner:in beziehungsweise Partner:in der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie alle dem Haushalt zugehörigen Kinder. Dabei wird nicht zwischen leiblichen, Pflege-, Adoptiv- oder Stiefkindern unterschieden. Die Mitversicherung endet für das Kind je nach Versicherungsauflagen allerspätestens mit dem 30. Lebensjahr.
Reguliert eine Vollkaskoversicherung von Kindern verursachte Schäden?
Nein, die Vollkasko (wie auch die Teilkasko) deckt nur Schäden am eigenen Fahrzeug ab, die Versicherungsnehmende oder berechtigte Fahrer:innen verursachen. Schäden, die Kinder an fremdem Eigentum – etwa einem parkenden Auto – verursachen, werden nicht von der Kfz-Versicherung reguliert. Hier greift ausschließlich die Familien-Haftpflichtversicherung. Im Gegensatz zur Teilkasko kommt die Vollkaskoversicherung oftmals für durch nicht haftbare Personen entstandene Schäden auf. Je nach Selbstbeteiligung sollte allerdings darauf geachtet werden, ob sich eine Meldung des Schadens im Hinblick auf die zu zahlende Selbstbeteiligung lohnt.
Welche Schlichtungsmöglichkeiten gibt es bei Haftungsfragen?
Wenn ein Kind einen Schaden verursacht, aber gesetzlich noch nicht deliktsfähig ist (unter sieben Jahren) oder zwischen sieben und zehn Jahren nicht einsichtsfähig, und die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, übernimmt offiziell niemand den Schaden. Solche Situationen können zu unangenehmen Streitigkeiten führen.
Können sich Eltern und Geschädigte nicht einvernehmlich einigen, können außergerichtliche Schlichtungsstellen oder Schiedsstellen, etwa von Automobilclubs oder Verbraucherverbänden, bei der Schlichtung helfen. Scheitert auch das, können Geschädigte gerichtlich Schadensersatz verlangen – dann richtet sich die Klage in der Regel gegen die Eltern, wenn das Kind selbst nicht haftbar ist. Die Einsichtsfähigkeit des Kindes spielt dabei eine Rolle bei der Frage, ob überhaupt eine Haftung besteht.
Kind unter sieben Jahren beschädigt Auto – wer haftet?
Kinder unter sieben Jahren haften gesetzlich nicht. Eltern übernehmen nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben; ansonsten trägt offiziell niemand den Schaden.









