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2023: Änderungen für Autofahrende

Neue Regelungen und Gesetze ab 2023

Victoria Zippmann Leitende Redakteurin
Neuerungen 2023
Neuerungen 2023 Foto: Imago/AUTO ZEITUNG
Inhalt
  1. Änderungen für Autofahrer:innen 2023: CO2-Steuer
  2. Diese Jahrgänge müssen 2023 den Führerschein umtauschen
  3. E-Auto-Prämie für Plug-in-Hybride gestrichen
  4. THG-Quote für E-Autos auch 2023 verkaufen
  5. Höheres Tempolimit für autonomes Fahren
  6. Neue Farbe bei der HU-Plakette 2023
  7. Änderungen bei Typklassen und Regionalklassen
  8. Strengere Crashtests ab 2023
  9. Maskenpflicht im Verbandkasten: Übergangsfrist endet 2023

Ob  eine neue HU-Plakette, veränderte E-Auto-Prämien oder Änderungen bei den Typklassen der Kfz-Versicherung: Die AUTO ZEITUNG erklärt, welche neuen Regelungen und Gesetze ab 2023 für Autofahrer:innen im Straßenverkehr gelten!

Inhaltlicher Stand: 13.01.2023.

 

Änderungen für Autofahrer:innen 2023: CO2-Steuer

2023 kommen wieder einige Änderungen auf Autofahrer:innen zu. Doch bei der CO2-Steuer ändert sich ausnahmsweise nichts. Eigentlich würden die CO2-Abgaben für Benzin und Diesel 2023 auf die nächste teurere Stufe rutschen. Da die Energiekosten übermäßig angestiegen sind, hat die Bundesregierung jedoch beschlossen, die jährliche stufenweise CO2-Steuererhöhung für 2023 auszusetzen. Das bedeutet, dass die Abgaben im neuen Jahr nicht von 30 auf 35 Euro pro Tonne CO2 klettern. Auch interessant: Unsere Produkttipps auf Amazon

Ratgeber Im Vordergrund ist eine Zapfpistole zu sehen, im Hintergrund die Preistafel einer Tankstelle.
Aktuelle Spritpreise Kräftiger Preissprung

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Diese Jahrgänge müssen 2023 den Führerschein umtauschen

Seit 2013 gibt es den in der EU einheitlichen und fälschungssicheren Führerschein in Scheckkartenformat. Bis 2033 müssen alle Führerscheinbesitzer:innen ihren alten Führerschein, den sie vor 2013 erlangt haben, gegen den neuen EU-Führerschein umtauschen. Ist der Führerschein vor 1999 ausgestellt worden, bestimmt das Geburtsjahr die Umtauschfrist. Bis 19. Januar 2023 haben die Jahrgänge 1959 bis 1964 noch Zeit, ihre Führerscheine umzutauschen. Am gleichen Stichtag beginnt auch das finale Jahr für die Jahrgänge 1965 bis 1970, in dem sie ihren Führerschein umtauschen müssen. Die alten Fahrerlaubnisklassen werden ohne Test oder Gesundheitsprüfung auf den neuen Scheckkarten-Führerschein übertragen. Dazu muss man einen Ausweis, ein biometrisches Foto und den alten Führerschein mitbringen. Gebühren: etwa 25 Euro. Wer schon einen alten Scheckkarten-Führerschein (1999 bis 19.1.2913) besitzt, muss diesen jährlich gestaffelt ab 2026 umtauschen. Wichtig: Wer die Frist versäumt, wird nicht wegen Fahrens ohne Führerschein belangt, sondern muss zehn Euro wegen einer Ordnungswidrigkeit bezahlen.

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E-Auto-Prämie für Plug-in-Hybride gestrichen

Ab 2023 erhalten Plug-in-Hybride keine Förderung mehr. Für E-Autos gilt ab 1. Januar 2023 eine neue, reduzierte Prämie: Bis zu einem Netto-Listenpreis von 40.000 Euro gibt es 4500 Euro vom Staat und 2250 Euro vom Hersteller. Das ergibt eine Fördersumme von 6750 Euro. Bei Netto-Listenpreisen bis 65.000 Euro erhält man 3000 plus 1500 Euro, also insgesamt 4500 Euro Förderung. Bei Leasingfahrzeugen gibt es einen 50-Prozent-Zuschuss jetzt erst ab zwölf Monaten Vertragsdauer, den vollen Umweltbonus ab 24 Monaten. Auch für maximal ein Jahr alte Gebrauchtwagen (bis 15.000 km Laufleistung) erhält man 3000 Euro vom Staat, wenn für das Fahrzeug noch kein Bonus (oder ähnliches in einem anderen EU-Land) gewährt wurde. Übrigens: Nur Autokäufe beim Gebrauchtwagen-Händler sind förderfähig. Ab 1. September 2023 können zudem nur noch Privatpersonen die E-Auto-Förderung beantragen. Auch interessant: E-Auto-Prämie beantragen

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THG-Quote für E-Autos auch 2023 verkaufen

Mit der Ausstellung und dem Verkauf eines CO2-Zertifikats an jene Firmen, die laut Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) zu viel Kohlendioxid ausstoßen, können E-Auto-Besitzende Geld verdienen. Der Verkauf des Zertifikats ist jedes Jahr von Neuem möglich – so auch 2023. Auch interessant: So CO2-Zertifikate verkaufen

 

Höheres Tempolimit für autonomes Fahren

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für autonomes Fahren auf der Autobahn liegt ab 1. Januar 2023 bei 130 statt zuvor bei 60 km/h. Auch Spurwechsel durch solche automatisierten Systeme, die allerdings vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) genehmigt werden müssen, sind jetzt zulässig. Bislang hat das KBA erst eins dieser Systeme für Deutschland genehmigt: den Staupiloten der Mercedes S-Klasse, der aktuell aber nur bis Tempo 60 arbeitet.

 

Neue Farbe bei der HU-Plakette 2023

Alle Jahre wieder müssen Autos in die Werkstatt zur Hauptuntersuchung. Im Jahr 2023 betrifft dies alle Wagen mit rosa Plakette, die nach bestandener Hauptuntersuchung einen orangen Stempel bis zum Jahr 2025 erhalten. Auch interessant: Kosten bei der Hauptuntersuchung

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Änderungen bei Typklassen und Regionalklassen

Ab 2023 sparen rund 4,8 Millionen Autofahrer:innen durch die neuen Typklassen der Kfz-Versicherung, rund 8,1 Millionen hingegen kommen mit ihrem Auto im Vergleich zum Vorjahr in eine höhere Klasse. Für rund 29,3 Millionen Autofahrende ändert sich im Vergleich zu 2022 bei ihrer Kfz-Haftpflicht nichts. Somit bleibt es für rund 70 Prozent der Fahrzeuge bei den Typenklassen des Vorjahres. Die Regionalklasse ändert sich 2023 für rund 10,1 Millionen Autobesitzende hin zu einer höheren Stufe. Heruntergestuft werden rund 5,5 Millionen Autofahrer:innen. 26,8 Millionen bleiben in der gleichen Regionalklasse wie 2022.

 

Strengere Crashtests ab 2023

Ab 2023 gelten für die Crashtests des Euro NCAP, mit denen in Europa die aktive sowie passive Sicherheit neuer Fahrzeuge bewertet werden, schärfere Regelungen. Durch noch anspruchsvollere Tests und die stärkere Berücksichtigung vorausschauender Assistenzsysteme wird es schwieriger, die Bestnote von fünf Sternen in der Sicherheitsbewertung zu bekommen. Auch interessant: Aktuelle Crashtests

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Maskenpflicht im Verbandkasten: Übergangsfrist endet 2023

Neue Verbandskästen müssen demnächst zusätzlich zwei medizinische Masken enthalten. Der formale Schritt, die Anpassung der Straßenverkehrszulassungsordnung, steht aber noch aus. Nach Auskunft des Bundesverkehrsministeriums dürfen Verbandskästen nach der neuen Norm aber bereits verwendet werden. Auch alte Verbandskästen (nach DIN 13164 Januar 1998 und Januar 2014) dürfen weiterhin genutzt und müssen nicht ausgetauscht werden – es sei denn, das Verfallsdatum ist überschritten. Eine Ergänzung um zwei Masken ist ebenfalls nicht notwendig. Auch interessant: Alles zum Verbandkasten im Auto

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