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So die Kfz-Steuer berechnen: Online-Rechner 2021

Kfz-Steuer online berechnen

Alexander Koch Chefredakteur Digital
Inhalt
  1. So berechnet sich die Kfz-Steuer (bis 2009)
  2. Kfz-Steuer mit Erstzulassung ab 30. Juni 2009
  3. Änderungen durch WLTP-Umstellung 2018
  4. Mögliche Vergünstigungen bei der Kfz-Steuer
  5. Hier zum Kfz-Steuer-Rechner des Bundesfinanzministerium

Die Kfz-Steuer entfällt auf jedes angemeldete Auto in Deutschland und bemisst sich seit 2009 am Hubraum und am CO2-Ausstoß. So die Kfz-Steuer mithilfe des Rechners des Bundesfinanzamts berechnen!

Mit der Zulassung des eigenen Autos bei der entsprechenden Zulassungsbehörde entsteht automatisch die Pflicht zur Kfz-Steuer. Sie gilt auch für ausländische Autos, die einen regelmäßigen Standort in Deutschland haben, sowie Oldtimer mit rotem Kennzeichen. War bis 2014 das Bundesfinanzministerium für die Erhebung der Kfz-Steuer zuständig, ist seitdem die Bundesfinanzverwaltung (Zoll) verantwortlich. Für Autofahrer:innen macht die Umstellung keinen nennenswerten Unterschied, da die Kfz-Steuer in der Regel durch ein Sepa-Lastschriftmandat jährlich vom Konto abgebucht wird. Somit entsteht Autofahrer:innen nach Anmeldung des Autos und Zustimmung zum Lastschriftverfahren üblicherweise kein weiterer Aufwand. Mehr zum Thema: Kfz-Steuer für Hybridfahrzeuge

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So berechnet sich die Kfz-Steuer (bis 2009)

Doch, wie berechnet sich die Kfz-Steuer eigentlich? Hierzu werden verschiedene Faktoren herangezogen, die sich zuallererst am Datum der Erstzulassung festmachen: Für Autos, die vor dem 30. Juni 2009 neu zugelassen wurden, sind Antriebsart, Hubraum in Kubikzentimeter (ccm) und Emissionsklasse (Euro-Norm) entscheidend. So bezahlen Autofahrer:innen von Ottomotoren mit Euro-3-Norm und besser pro angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum 6,75 Euro. Für Autos mit Euro 2 fallen 7,36 Euro je 100 Kubikzentimeter Hubraum an, die Euro-Norm 1 wird mit 15,13 Euro berechnet. Euro 0 (ehemals ohne Ozonfahrverbot) kostet 21,07 Euro respektive 25.36 Euro. Bei Selbstzündern staffelt es sich wie folgt: 37,58 beziehungsweise 33,29 Euro fallen für Euro 0 an (letztere: ehemals ohne Ozonfahrverbot), Autos mit Euro-1-Norm kosten 27,35 Euro je 100 Kubikzentimeter Hubraum, 16,05 Euro sind es bei Euro 2 sowie 15,44 Euro für Euro 3 und besser. Eine Ausnahme von der Hubraum-basierten Kfz-Steuer bilden Wankel- beziehungsweise Kreiskolbenmotoren: Durch deren hohe Leistungsausbeute bei geringem Hubraum entstünde gegenüber klassischen Verbrennern ein Steuervorteil. Daher bemisst sich hier die Kfz-Steuer je angefangene 200 Kilogramm Gesamtgewicht, gestaffelt nach 11,25 Euro bis zwei Tonnen, 12,02 Euro von zwei bis drei Tonnen und 12,78 Euro von drei bis 3,5 Tonnen. Mehr zum Thema auf der Website des Zoll: Schlüsselnummern der Euro-Norm zuordnen

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Kfz-Steuer mit Erstzulassung ab 30. Juni 2009

Für Autos mit der Erstzulassung nach dem 30. Juni 2009 gestaltet sich die Berechnung der Kfz-Steuer anders: Hier fließt neben Antriebsart und Hubraum in Kubikzentimeter (ccm) auch der CO2-Ausstoß in die Besteuerung ein. Die Kfz-Steuer beträgt für Otto- und Wankelmotoren zwei Euro je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum und noch einmal zwei Euro je Gramm CO2 pro Kilometer. Je 100 Kubikzentimeter Hubraum kosten bei Dieselmotoren 9,50 Euro plus zwei Euro je Gramm ausgestoßener CO2 pro Kilometer. Für Pkw mit Erstzulassungsdatum zwischen dem 5. November 2008 und dem 30. Juni 2009 findet eine sogenannte Günstigerprüfung statt, bei der die günstigere Steuerhöhe beider Berechnungsarten zur Anwendung kommt. Mehr zum Thema auf der Website des Zoll: Kfz-Steuer für Leichtfahrzeuge, Wohnmobile, Nutzfahrzeuge und Anhänger

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Änderungen durch WLTP-Umstellung 2018

Mit der Einführung des realitätsnäheren Verbrauchsmessung WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Provedure) im September 2018 stiegt in vielen Fällen die Kfz-Steuer, obwohl technisch absolut identische Modelle einfach nur neu gemessen wurden. Das liegt daran, dass realistischere Testbedingungen zu praxisbezogeneren und damit meist höheren Verbräuchen führen. Ein höherer Verbrauch bedeutet höhere Emissions- und CO2-Werte, letztere sind seit 2009 ein Faktor zur Berechnung der Kfz-Steuer (siehe Absatz: Kfz-Steuer mit Erstzulassung ab 30. Juni 2019). Somit ergab sich für einen Großteil der zugelassenen Fahrzeuge eine implizite Steuererhöhung. Mehr zum Thema auf der Website des Zoll: Der Zoll erklärt verkehrsrechtlichen WLTP-Hintergrund

 

Mögliche Vergünstigungen bei der Kfz-Steuer

Das Gesetz für die Kfz-Steuer sieht verschiedenen Vergünstigungen beziehungsweise Steuerbefreiungen vor – etwa für schwerbehinderte Menschen, für ausländische Fahrzeuge oder für Elektroautos.
Menschen mit Schwerbehindertenausweis und dem Merkzeichen H (Hilflosigkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens), Bl (Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung) oder aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) können eine vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer beantragen. Für Schwerbehinderungen mit den Merkzeichen G (Gehbehinderung) und Gl (Gehörlosigkeit) sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz eine Steuerermäßigung um 50 Prozent vor.
Ausländische Fahrzeuge, die maximal ein Jahr und nicht zur Beförderung von Personen und Gütern in Deutschland zum Einsatz kommen, sind von der Kfz-Steuer befreit. Die Ausnahme entfällt, sobald sich das Auto länger als ein Jahr in Deutschland befindet oder dort beispielsweise mit einem Wohnortswechsel angemeldet wird.
Ebenfalls von der Kfz-Steuer ausgenommen sind Elektroautos – abhängig von der Erstzulassung befristet auf fünf Jahre (EZ bis 2011) oder auf zehn Jahre (EZ ab 2011). Im Anschluss müssen E-Auto-Fahrer:innen eine um 50 Prozent reduzierte Kfz-Steuer entrichten. Mehr zum Thema auf der Website des Zoll: Kfz-Steuervergünstigung oder -befreiung

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Hier zum Kfz-Steuer-Rechner des Bundesfinanzministerium

Wie sich die Kfz-Steuer im Einzelnen berechnet, lässt sich mit dem Kfz-Steuer-Rechner auf der Seite des Bundesfinanzministeriums nachvollziehen. Hier geht es zum Kfz-Steuer-Rechner des Bundesfinanzministeriums

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