Firmenwagen versteuern: Die 1-%-Regel erklärt
So funktioniert die 1-%-Regelung
- Muss ein Firmenwagen versteuert werden?
- Was bedeutet "geldwerter Vorteil"?
- So wird die Steuerlast errechnet: Fahrtenbuch oder 1-%-Regelung
- Dienstwagen-Versteuerung bei Elektroauto und Plug-in-Hybrid
- Reduzierte Dienstwagen-Besteuerung: Änderungen (2024)
- Firmenwagen versteuern: Rechenbeispiel zur 1-%-Regel
- Steuerlast beim geldwerten Vorteil von Firmenwagen reduzieren
Firmenwagen müssen versteuert werden. Wir erklären, wie die 1-%-Regelung bei der Privatnutzung funktioniert, was für Elektro- und Hybrid-Modelle gilt und wie sich die Steuerlast senken lässt. Und: Auch der "geldwerte Vorteil" ist im Zusammenhang mit Steuern auf Dienstwagen ein Begriff, der immer wieder genannt wird. Hier erklären wir, was er bedeutet und geben ein Rechenbeispiel.
Muss ein Firmenwagen versteuert werden?
Ja, einen Firmenwagen, der auch für die Privatnutzung freigegeben ist, muss versteuert werden. Denn das Überlassen eines Firmenwagens beziehungsweise Dienstwagens zur privaten Nutzung gilt im Finanzdeutsch als Sachzuwendung. Die Fahrzeugnutzenden erhalten somit einen "geldwerten Vorteil", der wie das Einkommen zu versteuern ist. Um einen Firmenwagen nicht mit geldwertem Vorteil versteuern zu müssen, kann mit dem Arbeitgeber ein schriftliches Verbot für die Privatnutzung vereinbart werden. Dann ist jedoch weiterhin die Strecke zur und von der Arbeit steuerpflichtig. Auch interessant: Unsere Produkttipps auf Amazon
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Was bedeutet "geldwerter Vorteil"?
Durch die Überlassung und die Privatnutzung eines Firmenwagens kommen Mitarbeitende in den Genuss einer Leistung, die sich zwar nicht direkt aufs Einkommen niederschlägt, jedoch einen deutlichen Vorteil mit sich bringt: Die Kosten für die Anschaffung eines Fahrzeugs, die Beiträge zur Kfz-Steuer und oft auch die Versicherungsbeiträge entfallen, da sie vom Arbeitgeber gezahlt werden. Dabei spricht man von einem geldwerten Vorteil.
So wird die Steuerlast errechnet: Fahrtenbuch oder 1-%-Regelung
Wenn der Arbeitgeber den Firmenwagen auch für die Privatnutzung freigibt, muss er vom Mitarbeitenden steuerlich geltend gemacht werden. Das geht zum einen über die Führung eines Fahrtenbuchs oder die Anwendung der sogenannten 1-%-Regelung, wobei sich der Großteil für die zweite Variante entscheidet. Ob die 1-%-Regelung angewandt werden kann, ist jedoch von der tatsächlichen Nutzung des Firmenwagens abhängig und nur dann möglich, wenn der Dienstwagen zu mindestens 50 Prozent dienstlich genutzt wird. Ist dies der Fall, sind nach der 1-%-Regelung pro Kalendermonat ein Prozent des Brutto-Listenpreises zu versteuern. Auf diesen Betrag sind also auch Lohn- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeitrag zu entrichten. Das gilt auch für Leasing-Dienstwagen oder Gebrauchtwagen als Dienstfahrzeug. Nur bei nachgewiesener Fahruntüchtigkeit entfallen die Kosten für den betreffenden Zeitraum.
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Dienstwagen-Versteuerung bei Elektroauto und Plug-in-Hybrid
Egal, ob 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch, nutzt man ein Elektroauto, ein Hybrid- oder ein Brennstoffzellen-Fahrzeug als Dienstwagen, wird es bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils begünstigt. Konkret werden bei der 1-%-Regelung nur 50 Prozent des Brutto-Listenpreises für die Versteuerung herangezogen. Bei der Methode mit Führung eines Fahrtenbuchs wird der geldwerte Vorteil anhand von 50 Prozent der Anschaffungs- oder vergleichbaren Miet- oder Leasingkosten berechnet. Bei reinen Elektroautos (hier eine Liste mit empfehlenswerten Modellen) mit einem Brutto-Listenpreis unter 70.000 Euro (seit 2024, zuvor 60.000 €, siehe nächster Absatz), deren erstmalige Nutzung als Dienstwagen nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 beginnt, bezieht sich die 1-%-Regelung sogar nur auf 25 Prozent des Preises. Achtung bei Plug-in-Hybrid-Autos: Die Halbierung des zu versteuernden Listenpreises für Dienstwagen gilt nur, wenn der Brutto-Listenpreis unter 70.000 Euro und die rein elektrische Reichweite des Fahrzeugs mindestens 60 km beträgt oder der maximale CO2-Ausstoß 50 g/km nicht übersteigt. Ab 2025 liegt die Grenze bei 80 km Reichweite.
Reduzierte Dienstwagen-Besteuerung: Änderungen (2024)
Bislang galt, dass bei reinen Stromern, deren Brutto-Listenpreis maximal 60.000 Euro beträgt, nur 0,25 Prozent an Steuern gezahlt werden müssen. Am 22. März 2024 wurde der Brutto-Listenpreis von elektrisch angetriebenen Dienstwagen von 60.000 auf 70.000 Euro angehoben. Darunter fallen Batterie- sowie Brennstoffzellen-Fahrzeuge. Die Steuererleichterung für Dienstwagenfahrer:innen gilt rückwirkend zum 1. Januar 2024 und deckt zudem Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge mit einer elektrischen Mindestreichweite von 80 km ab.
Firmenwagen versteuern: Rechenbeispiel zur 1-%-Regel
Einen Dienstwagen auch privat nutzen zu können, ist einerseits praktisch, andererseits fallen für diesen geldwerten Vorteil Steuern an. Zumeist greift die pauschale 1-%-Regel, die sich auf den Brutto-Listenpreis des genutzten Fahrzeugs bezieht. Zum zu versteuernden Gehalt kommt dabei pro Monat ein Prozent des Fahrzeug-Listenpreises hinzu. Beispiel: Beträgt der Neupreis des genutzten Autos 35.000 Euro, müssen zusätzlich zum Gehalt 350 Euro versteuert werden. Darüber hinaus fallen 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betrieb einer einfachen Fahrtstrecke an. Werden beispielsweise zehn Kilometer pro Hin- oder Rückweg gefahren, ergeben sich daraus weitere 105 zu versteuernde Euro pro Monat. Aufs Jahr gerechnet ergibt sich aus diesem Beispiel also ein zu versteuernder geldwerter Vorteil von 5460 Euro. Wer wenig fährt, kann durch das Führen eines Fahrtenbuches Geld sparen. Fahrtenbücher werden heutzutage hauptsächlich per App verwaltet. Via GPS-Tracking werden dabei Autostart und -stopp automatisch ermittelt und als Notiz mit Kalender- sowie Uhrzeit-Eintrag abgelegt. Die Fahrer:innen geben dann nur noch an, ob es sich um eine Dienst- oder eine Privatfahrt handelt.
Steuerlast beim geldwerten Vorteil von Firmenwagen reduzieren
Durch Entrichtung einer Monats- oder Kilometerpauschale
Durch eigene Betankung (Spritkosten)
Durch die Übernahme von Reparaturkosten
Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen auch privat nutzen, können unter Umständen den geldwerten Vorteil und damit die Steuerlast reduzieren. Denn: Je höher der geldwerte Vorteil, desto höher auch die zu zahlenden Steuern. Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) erklärt, dass Voraussetzung ist, dass es sich bei den getätigten Ausgaben um Nutzungsentgelte handeln muss. Darunter fallen beispielsweise zwischen der arbeitgebenden und der arbeitnehmenden Seite ausgehandelte Monats- oder Kilometerpauschalen. Auch eine Betankung auf eigene Kosten und selbst gezahlte Reparaturkosten werden zu den Nutzungsentgelten gezählt. Unbedingt notwendig ist, dass man Kassenbelege und Rechnungen als Nachweis behält. Wichtig: Die Übernahme der Kosten zum Firmenwagen muss im Arbeitsvertrag oder durch eine andere arbeits-, beziehungsweise dienstrechtliche Grundlage geregelt sein. So lässt sich der geldwerte Vorteil im Extremfall auf null Euro verringern. Mehr ist nicht möglich und ein übersteigender Betrag steuerlich nicht nutzbar, so der Fachmann vom BVL.