Unfallkosten als Werbungskosten (Lohnsteuer) So zahlt der Staat die Unfallkosten
Wir verraten, wie sich Unfallkosten als Werbungskosten in der Steuererklärung (Lohnsteuer/Einkommenssteuer) geltend machen lassen und worauf man achten muss! Alle Informationen!
Unfallkosten als Werbunsgkosten absetzen? Ja, das geht! Unfallkosten können schnell in die Höhe gehen, wenn die Reparatur nach einem Straßenverkehrsunfall teurer ist als das gesamte Fahrzeug selbst. Gerade zur dunklen Jahreszeit bereiten Glätte, Regen und Schnee den Autofahrern Schwierigkeiten, bei morgendlichen Staus auf dem Weg zur Arbeit kann es dann manchmal leider schneller gehen als gedacht und es kommt zu einem Unfall. Alleine zehn Prozent aller jährlich 2,5 Millionen gemeldeten Verkehrsunfälle passieren zwischen Haustür und Arbeitsstätte. Besonders ärgerlich ist es, wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und der Autofahrer auch noch selber Schuld ist, denn dann trägt die Versicherung der anderen beteiligten Person die Unfallkosten nicht. Doch jetzt werden sicherlich viele aufatmen, denn die Steuererklärung schafft Abhilfe: "Viele Berufspendler wissen nicht, dass sie in diesem Fall Steuererleichterungen erhalten können", erklärt Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi. Das bedeutet, dass die Unfallkosten, die im Zusammenhang mit einem Unfall zwischen Wohnung und Arbeit entstehen, als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Dafür müssen einfach nur Rechnung der Werkstatt sowie weitere Rechnungen, die aufgrund der Unfallkosten entstanden sind, in die entsprechenden Steuerformulare eingetragen werden, wodurch eine geringere steuerliche Belastung anfällt.
Gerichtsurteil zu Unfällen im Halteverbot (Video):
Lohn-/Einkommenssteuer: Unfallkosten als Werbungskosten
Allerdings ist es nicht bei jedem Schaden möglich, Unfallkosten als Werbungskosten geltend zu machen. Sollte das Fahrzeug einen Totalschaden erleiden, sodass der verunfallte Wagen irreparabel ist, können weder Neubeschaffungspreis noch Differenz zwischen tatsächlichem Wiederbeschaffungswert vor und nach dem Unfall steuerlich abgesetzt werden. Das schreibt die Abschreibungsrichtlinie für außergewöhnliche Abnutzung vor. Außerdem spielt das Alter des Unfallwagens eine große Rolle für die Abschreibung der Unfallkosten als Werbungskosten. Bei einem Pkw liegt der Abschreibungszeitraum zwischen sechs und acht Jahren in Abhängigkeit von der Kilometerleistung. Ist das Fahrzeug älter als acht Jahre, dann ist der fiktive Restwert (Anschaffungspreis minus Abschreibung in gleichen Jahresraten) gleich null und der Pkw gilt als vollständig abgeschrieben. Wenn der Neuwagen jedoch jünger als acht Jahre alt ist, so könne die Bilanz positiv ausfallen und die Unfallkosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden, so Steinbach weiter. Auf jeden Fall sollte für einen Steuervorteil ein Kfz-Gutachten über Schaden und Unfallbericht vorliegen. Bei Gebrauchtfahrzeugen liegt die durchschnittliche Nutzungsdauer zwischen drei und fünf Jahren, bei Jahreswagen geht man von bis zu sieben Jahren aus. Sollte sich vor Ablauf der geschätzten Nutzungsdauer ein Totalschaden des Autos ergeben, bleibt ein Teil des Anschaffungspreises als Restbuchwert übrig, der minus den Verkaufserlös den steuerlichen Vorteil des Unfallwagens ergibt. Sollte die Werbungskostenpauschale in der Steuererklärung überschritten werden, gibt es eine Rückerstattung für den Steuerzahler, fasst Steinbach zusammen.