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Geht auch ganz einfach:

Lieferverzug bei Neuwagen: Rücktritt/Rechte

Wenn der Hersteller nicht liefert

Victoria Zippmann Leitende Redakteurin
Neuwagen
Neuwagen Foto: Imago
Inhalt
  1. Rechte bei Überschreitung der Lieferfrist von Neuwagen
  2. Gilt die Chip-Krise als "höhere Gewalt"?
  3. Rücktritt vom Kauf eines Neuwagens
  4. Schadensersatz bei Lieferverzug und Vertrags-Rücktritt
  5. Neuwagen nicht wie bestellt ausgestattet

Die Lieferfristen für bestellte Neuwagen werden derzeit aufgrund der Chip-Krise immer länger. Kaum ein Hersteller kann wie gewohnt produzieren. Doch welche Rechte haben Kund:innen, wenn der Hersteller nicht wie vereinbart liefert oder die bestellte Ausstattung nicht mehr verfügbar ist? Die AUTO ZEITUNG gibt Antworten!

Wer einen Neuwagen bestellt, muss aufgrund des Halbleiter-Mangels und Lieferengpässen bei Bauteilen länger als üblich auf sein Fahrzeug warten. Häufig bieten Autobauer ihre neuen Fahrzeuge nur noch mit eingeschränkter Ausstattung oder vorübergehend gar nicht mehr an. Die Lieferfristen für bereits getätigte Bestellungen können sie außerdem oft nicht halten und vertrösten mit neuen Lieferterminen, die oft Monate bis Jahre in der Zukunft liegen. Viele Autokäufer:innen sind auch unsicher, ob ihr bestelltes Auto auch wirklich alle ausgewählten Ausstattungen an Bord hat: Im Netz häufen sich Berichte, dass Neuwagen nicht wie bestellt ausgerüstet werden konnten. Zudem scheint die Kommunikation seitens des Handels und der Hersteller zu fehlender oder geänderter Ausstattung nicht immer transparent abzulaufen. Doch was können Betroffene tun, wenn sie nicht länger auf die Lieferung warten möchten oder ein Auto bekommen, das sie so nicht bestellt haben? Auch interessant: Unsere Produkttipps auf Amazon

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Rechte bei Überschreitung der Lieferfrist von Neuwagen

Bei der Bestellung eines Neuwagens erhalten Kund:innen in der Regel eine schriftliche – meist unverbindliche – Lieferzeit. Ist ein unverbindlicher Liefertermin verstrichen, hat der Händler noch weitere sechs Wochen Zeit, um das Auto auszuliefern. Geregelt wird das in den Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB), die der Verband der Automobilindustrie (VDA) verabschiedet hat und die in Neuwagen-Kaufverträge mit einbezogen werden. Nach Ablauf der sechs Wochen können Betroffene schriftlich die Lieferung einfordern und eine Nachfrist setzen. Diese beträgt üblicherweise zwei Wochen. Sobald das Schreiben beim Händler eintrifft, besteht Lieferverzug: Erfolgt die Lieferung des Neufahrzeugs innerhalb der Nachfrist nicht, ist es nun möglich, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Wurde vorab ein verbindlicher Liefertermin für den Neuwagen festgelegt, kann die Nachfrist bereits unmittelbar nach Verstreichen dieses Termins gesetzt werden. Setzt man keine Nachfrist, ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag erst vier Monate nach Verstreichen der ersten Frist möglich. Sehr viel früher kann nur vom Kauf zurückgetreten werden, wenn Händler vor Ablauf der Lieferfrist mitteilen, dass das Auto nur sehr viel später als angekündigt geliefert werden kann. Wer das Fahrzeug unbedingt erhalten möchte, dem bleibt nur, abzuwarten.

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Gilt die Chip-Krise als "höhere Gewalt"?

Verzögert sich die Lieferung von Neuwagen aufgrund von höherer Gewalt, so verlängert sich die Lieferfrist um die Zeit, die jene Umstände (Naturkatastrophen, Streik, etc.) andauern, welche die verspätete Lieferung verursachen. Gesetzlich ist jedoch keine Definition von "höherer Gewalt" festgelegt. In der Rechtsprechung wird sie als "ein unvorhersehbares und unbeherrschbares, von außen kommendes Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet bzw. abgewendet werden kann" beschrieben. Darunter fällt auch die Corona-Pandemie. Inwiefern eine Lieferverzögerung oder Ausstattungsänderungen bei Neuwagen mit einer "höheren Gewalt" in Verbindung steht, muss jedoch im Einzelfall entschieden werden.

 

Rücktritt vom Kauf eines Neuwagens

Ein Rücktritt vom Kauf eines bestellten Neuwagens ist immer dann möglich, wenn der Liefertermin um vier Monate überzogen, der Liefertermin vor Ablauf erheblich verschoben oder die Nachfrist nach Verstreichen des Liefertermins (unverbindlicher Termin: plus sechs Wochen) ebenfalls nicht eingehalten wurde. Hat man den Neuwagen online oder telefonisch bestellt, gilt zudem ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Kann der Hersteller das bestellte Fahrzeug nicht nach Kundenwunsch ausstatten, haben Käufer:innen im Fall eines Sachmangels das Recht, Nachbesserung zu verlangen und dürfen bei Nichterfüllung vom Kauf zurückzutreten. Eine Nachbesserung ist technisch aber oft nicht möglich oder (finanziell) zu aufwändig. In vielen Fällen bietet der Autohandel deshalb direkt mit der Mitteilung über die geänderte Ausstattung einen Rücktritt vom Kauf an.

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Schadensersatz bei Lieferverzug und Vertrags-Rücktritt

Grundsätzlich gilt: Kommt der Autohandel durch leichte Fahrlässigkeit in Lieferverzug, kann Schadensersatz des Verzugsschadens bis zu einer Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises geltend gemacht werden. Tritt man vom Kauf des Neufahrzeugs zurück, kann ebenfalls eine Schadensersatzforderung in Betracht kommen. Ob der Autohandel die Kosten, beispielsweise für einen Leihwagen während der verlängerten Wartezeit, die Mehrkosten durch den nötig gewordenen Erwerb eines anderen Autos oder anderen finanziellen Schaden tatsächlich übernimmt, häng jedoch von der individuellen Situation ab. Grundsätzlich müsste dem Händler die Chip-Krise und die daraus resultierenden Lieferschwierigkeiten bekannt gewesen sein. Ob er mit der angegebenen Lieferzeit fahrlässig gehandelt hat, muss im Einzelfall entschieden werden (siehe "Höhere Gewalt"). Den Kaufpreis dürfen Kund:innen aufgrund der längeren Lieferzeit nicht mindern und Geld einbehalten.

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Neuwagen nicht wie bestellt ausgestattet

Bei Neuwagen, die nicht mit der bestellten Ausstattung ausgeliefert werden, kann die gesetzliche Sachmängelhaftung greifen und die Kundschaft hat das Recht auf Nachbesserung (siehe "Rücktritt vom Kauf"). Zudem befindet sich der Handel in der Hinweispflicht und muss Privatpersonen die Abweichungen von der Bestellung mitteilen. "Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton und Änderung des Lieferumfangs brauchen Sie nur hinzunehmen, wenn sie unerheblich und zumutbar sind", erklärt der ADAC. Ist die geforderte Nachbesserung nicht möglich oder wird abgelehnt, können Kund:innen anstelle eines Kaufrücktritts auch eine Minderung des Kaufpreises fordern. Hat der Verkaufende den Preis bereits an die lieferbare Ausstattung angepasst, so bleibt der Kundschaft oft nur, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder die Änderungen hinzunehmen.

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