Warnblinker richtig nutzen: Regeln/Strafen
Wann ist der Warnblinker Pflicht?
Wer in ein Stauende an der Autobahn fährt, schaltet meist reflexartig den Warnblinker an. Doch ist das rechtlich überhaupt richtig? Und welche Strafen drohen bei einem falschen Einsatz des Warnblinkers? Die AUTO ZEITUNG gibt die Antworten!
Warnblinkanlage besser einschalten
Wann der Warnblinker einzuschalten ist, lernt man meist in der Fahrschule. Dazu äußert sich die Straßenverkehrsordnung ganz klar: Der Warnblinker ist einzuschalten, wenn das Fahrzeug nicht unmittelbar als stehendes Hindernis zu erkennen ist (Paragraf §15 und §16 StVO). Also wenn man andere Verkehrsteilnehmende auf eine Gefahr aufmerksam machen will. Bei einem Stauende auf der Autobahn denken demnach einige, dass eine Gefahr besteht, dadurch dass ein anderes Fahrzeug von hinten auffahren könnte. Dabei gilt das nur für Gefahren, die nicht anders abwendbar sind. Also wenn man keine andere Möglichkeit sieht, wird das Einschalten des Warnblinkers Pflicht, teilt Clubjurist Stephan Miller vom ADAC mit. Bei der Annäherung an einen Stau liegt aber nicht automatisch eine Gefahrensituation vor.
Aber es gibt ja immer eine Ausnahme: Im Paragraf 16 (Absatz 2, Satz 2 der StVO) ist zusätzlich beim Heranfahren an einen Stau "das erlaubte Betätigen des Warnblinker" beschrieben. Also sollte man in diesem Fall im Zweifel den Warnblinker anschalten. Denn daraus kann auch eine Pflicht werden, wenn es beispielsweise bei einem Unfall zu einer Mithaftung kommt. Auch interessant: Unsere Produkttipps auf Amazon
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Warnblinker: Das ist nicht erlaubt
Den Warnblinker zu nutzen, um beispielsweise auf der Autobahn schneller voranzukommen oder auch um in der zweiten Reihe zu parken/halten, ist hingegen nicht erlaubt. Wer seinen Pkw beispielsweise in der zweiten Reihe hält, um ein- oder auszuladen und dabei den Warnblinker einschaltet, riskiert schon zwei Bußgelder. Eines für das missbräuchliche Einsetzen des Warnblinkers, was in der Regel fünf Euro kostet, sowie für das unerlaubte Halten in zweiter Reihe, was 15 Euro kostet. Wenn der Verkehr dadurch beeinträchtigt wird, sind es 20 Euro. Höher kann die Strafe ausfallen, wenn man länger als drei Minuten hält, denn das ist der Definition nach schon parken.
Bußgelder zum Warnblinklicht
Das Bußgeld für das missbräuchliche Einsetzen der Warnblinkanlage ist mit fünf Euro relativ günstig. Fünf Euro kann es auch kosten, wenn man beim Abschleppen den Warnblinker nicht einschaltet. Teurer wird es hingegen, wenn man einen Bus trotz eingeschalteter Warnblinkanlage bei der Annäherung an eine Haltestelle überholt. Das bringt nicht nur eine Strafe von 60 Euro, sondern auch einen Punkt in Flensburg. Wer Fahrgäste dabei gefährdet, kann mit einem Bußgeld von 70 Euro sowie einem Punkt in Flensburg belangt werden.
Entspricht die Warnblinkanlage nicht den aufgeführten Vorschriften (gemäß § 53a StVZO), kann dies mit einem Verwarngeld von 15 Euro belangt werden. Und diese Vorschriften sind natürlich klar geregelt. Bei einer Warnblinkanlage muss es sich um gelbes Blinklicht handeln, das mit einer vorgegebenen Frequenz (90 Impulsen ± 30 Impulse in der Minute) aufleuchtet. Ausnahmen macht die Gesetzgebung keine. Demnach müssen auch Oldtimer mit so einer Anlage ausgestattet sein.
Hier muss man den Warnblinker einschalten
Die Pflicht zum Einschalten der Warnblinkanlage besteht beim Abschleppen. Da sollten beide Fahrzeuge den Warnblinker nutzen, um andere Verkehrsteilnehmende auf die Ausnahmesituation aufmerksam zu machen. Aber auch, wenn man ein Pannenfahrzeug oder eine Unfallstelle absichert. An bestimmten Haltestellen sind Busfahrer:innen im Linienverkehr oder von Schulbussen dazu verpflichtet, die Warnblinkanlage einzuschalten, sodass andere Fahrzeuge an dem Bus vorbeifahren können, während Fahrgäste ein- oder aussteigen. Dies betrifft oftmals Haltestellen, die unübersichtlich sind oder für gefährlich gehalten werden.