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StVZO-Änderung: Gasprüfung für Wohnmobile wird Pflicht

Neue Regeln für die Abnahme von Wohnmobilen und Wohnwagen

Dominik Mothes Redakteur
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Gasprüfung nun Teil der StVZO
Die Gasprüfung für Wohnmobile und Wohnwagen mit Flüssiggasanlage an Bord wird ab Juni 2025 Teil der StVZO – und somit Pflicht. Foto: Mercedes
Inhalt
  1. Gasprüfung für Wohnmobil und Wohnwagen: Pflicht ab 2025
  2. Gasprüfung: Das wird gecheckt
  3. Was müssen Reisemobil-Besitzer:innen beachten?
  4. Strafen: Das droht bei Überziehung der Prüffrist

Die StVZO wird erweitert: Mit dem neuen Paragrafen zu Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen muss nun auch ein Wohnmobil oder Wohnwagen mit gasbetriebenem Klimatisierungs- oder Kochsystemen an Bord regelmäßig zum Check. Wir verraten, ab wann die Regel gilt, was zu beachten ist und welche Strafen drohen.

 

Gasprüfung für Wohnmobil und Wohnwagen: Pflicht ab 2025

Die Gasprüfungen bei Wohnmobilen und Wohnwagen führte in jüngster Vergangenheit regelmäßig zu Verwirrung. Bis 2019 war ein gültiges Prüfzertifikat für die Hauptuntersuchung (HU) bei Wohnmobilen, nicht jedoch bei Wohnwagen Pflicht. Fehlte sie, wurde die Plakette aufgrund eines erheblichen Mangels verweigert. Seither wurde an einer neuen Regelung gearbeitet, die Gasprüfung zu einer freiwilligen Absicherung für Camper:innen, bis zum 1. April 2022 eine Neuregelung erarbeitet wurde, die die Prüfung von der HU trennte – bisher aber ohne Festlegung eines Turnus'. Mit der Einführung des Paragrafen 60 zu "Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen" in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) wird der regelmäßige Check nun aber erneut Pflicht.

Die Änderung tritt zum 19. Juni 2025 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Fahrzeuge mit einer Flüssiggasanlage an Bord – das betrifft Wohnmobile und Wohnwagen sowie Verkaufswagen – wie für die HU alle zwei Jahre zur Gasprüfung vorgeführt werden. Diese ist jedoch kein Bestandteil der HU, sondern wird separat von anerkannten Sachkundigen oder unabhängigen Prüfer:innen und Prüfinstituten durchgeführt, welche sich etwa über die Webseite des Deutschen Verbands Flüssiggas finden lassen.
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Checkliste zur Hauptuntersuchung im Video:

 
 

Gasprüfung: Das wird gecheckt

Bei der Gasprüfung werden alle vorhandenen Gasanlagen an Bord auf ihre Funktionstüchtigkeit hin kontrolliert. Die Prüfung nach Arbeitsblatt G 607 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) umfasst die Kontrolle von Kücheneinrichtungen wie ein Gasherd oder ein gasbetriebener Kühlschrank sowie Heizungs- und Kühlanlagen. Gecheckt werden dabei Funktion, Dichtheit und Alter sicherheitsrelevanter Bauteile, wie etwa Schläuche, Ventile oder Druckminderer. Die Prüfung der Gasanlage kann je nach Prüfinstitut oder Prüfer:in zwischen 30 und 90 Euro betragen. Laut ADAC soll die Prüfung zwischen 20 und 45 min dauern.

Wer sich zusätzlich absichern möchte, kann sich mit geeigneten Gaswarnanlagen zusätzlich schützen. Eine defekte oder undichte Gasanlage birgt ein hohes Gefahrenpotenzial und sollte nicht unterschätzt werden.

 

Was müssen Reisemobil-Besitzer:innen beachten?

Wer ein Wohnmobil, einen Wohnwagen oder einen Verkaufswagen mit Flüssiggasanlage besitzt, hat noch bis zum 19. Juni 2025 Zeit, einen aktuellen Gasprüfbericht für das Fahrzeug anfertigen zu lassen. Ob die Prüfung des Fahrzeugs noch gültig ist, kann anhand einer Plakette ähnlich der HU-Plakette abgelesen werden. Die obenstehende Zahl gibt Auskunft, in welchem Monat die kommende Prüfung fällig ist, die Jahreszahl gibt an, wann die Prüfung wiederholt werden muss. Das Gasprüfbuch gibt ebenfalls Informationen zur Prüfung. Wichtig: Eine Gasprüfbescheinigung sollte ebenfalls als Beweis für die Gültigkeit der Prüfung mitgeführt werden.

 

Strafen: Das droht bei Überziehung der Prüffrist

Camper:innen, die der Prüfpflicht nicht nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Wer bei einer Kontrolle keine gültige Gasprüfung nachweisen kann, muss daher mit Bußgeldern rechnen. Diese richten sich – genau wie die Strafen für eine überzogene HU – nach der Zeit seit dem Fälligkeitsmonat. Folgende Bußgelder drohen:

  • Bis 2 Monate: Verwarnung

  • 2-4 Monate: 15 Euro

  • 4-8 Monate: 25 Euro

  • Über 8 Monate: 60 Euro

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