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Urteil: Private Verkehrsüberwachung unzulässig

Knöllchen von privaten Dienstleistern sind nicht rechtsgültig

Victoria Zippmann Leitende Redakteurin
Inhalt
  1. Urteil: Private Verkehrsüberwachung unzulässig
  2. Ist das Urteil bundesweit übertragbar?
  3. Woran erkenne ich, ob das Knöllchen von einem privaten Dienstleister stammt?
  4. Wie verhalte ich mich bei Bußgeldbescheiden und Knöllchen in Hessen?
  5. Gilt das Urteil auch für Privatparkplätze?
  6. Was sind die Folgen des Urteils?

In einem Grundsatzurteil hat das Oberlandesgericht Hessen eine private Verkehrsüberwachung für unzulässig erklärt. Von den Kommunen bestellte private Dienstleister dürfen nicht als Hilfspolizist:innen agieren und Ordnungswidrigkeiten mit Knöllchen ahnden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hessen hat entschieden: Der Einsatz von privaten Dienstleistern zur Überwachung des ruhenden oder fließenden Verkehrs ist unzulässig. Leiharbeiter:innen einer Privatfirma haben nicht die Ermächtigung, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, selbst wenn sie von der Stadt als Hilfspolizist:innen angeheuert wurden. Das Verbot der privaten Verkehrsüberwachung erklärt unzählige Park- und Raser-Knöllchen in Hessen für ungültig. Bisher war es gängige Praxis einiger hessischer Kommunen, private Dienstleister zur Verkehrsüberwachung zu beschäftigen. Ausschlaggebend für das Urteil sind zwei Fälle: Ein Angestellter einer privaten Firma, die von einer hessischen Gemeinde zur Verkehrsüberwachung bestellt wurde, verhängte bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld. Doch das Amtsgericht sprach den betroffenen Autofahrer frei, da es verboten sei, hoheitliche Aufgaben der Ortspolizeibehörden an private Dienstleister zu übertragen. Diese Grundsatzentscheidung bestätigte das Oberlandesgericht Hessen (Az.: 2 Ss-OWi 942/19). Mehr zum Thema: Falschparker auf Privatparkplätzen

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Urteil: Private Verkehrsüberwachung unzulässig

Der zweite Fall (Az: 2 Ss-Owi 963/18) handelt von einem Falschparker in Frankfurt am Main. Er erhob Einspruch gegen das Verwarngeld von 15 Euro, das ein von der Stadt engagierter Leiharbeiter als Hilfspolizist verhängte. Da der Verwarnte das Urteil auch nach Bestätigung des Amtsgerichts nicht akzeptierte, wurde der Fall dem Oberlandesgericht Hessen vorgelegt. Dieses erklärte die Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister für gesetzeswidrig. Die so ermittelten Beweise würden einem absoluten Verwertungsverbot unterliegen. Das Verfahren gegen den Falschparker musste somit eingestellt werden. In beiden Fällen kommt hinzu, dass das Landesgesetz die jeweilige Polizeibehörde ermächtigt, nur Bedienstete der jeweils nachgeordneten Behörde als Hilfspolizist:innen zu bestellen. Die von privaten Dienstleistern ausgestellten Knöllchen sind somit anfechtbar.

 

Ist das Urteil bundesweit übertragbar?

Obwohl das Urteil theoretisch bundesweit übertragbar wäre, gilt es erst einmal nur im konkreten Fall. Jurist:innen des ADAC sei nicht bekannt, dass andere Bundesländer das Thema Verkehrsüberwachung so handhaben wie Hessen.

 

Woran erkenne ich, ob das Knöllchen von einem privaten Dienstleister stammt?

Ob ein Parkknöllchen von einem privaten Dienstleister stammt, ist gar nicht so einfach zu klären, so der ADAC. Allerdings sollte auf dem Knöllchen eine Dienstbezeichnung stehen. Die informiert darüber, wer mit welcher Funktion die Anzeige aufgenommen hat.

 

Wie verhalte ich mich bei Bußgeldbescheiden und Knöllchen in Hessen?

Betroffene sollten offene Bußgeldbescheide aus Parkdelikten zwischen Ende 2019 und Frühjar 2020 erst einmal nicht bezahlen. Denn diese dürften wohl durch die Verwaltungsbehörden eingestellt werden, schätzt der ADAC. "Wer aktiv vorgehen möchte, kann sich auch mit den zuständigen Behörden in Verbindung setzen und sich auf das OLG-Urteil berufen", rät die Sprecherin. Das heißt auch, ganz klar festzustellen, ob man wirklich betroffen ist und nachzufragen, wer in der jeweiligen Stadt oder Kommune die Parkraumüberwachung übernimmt. Wer das Knöllchen schon bezahlt hat, hat in der Regel kaum eine Möglichkeit, das Geld wiederzubekommen. "Die Voraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren sind in diesen Fällen nicht erfüllt", äußert sich die ADAC-Sprecherin. Die Summengrenzen liegen dazu bei 250 Euro oder einem Fahrverbot.

 

Gilt das Urteil auch für Privatparkplätze?

Nein, das Urteil gilt für die Parkraumüberwachung im öffentlichen Straßenverkehr. Privatgrund wie etwa auch Supermarktplätze können die Betreiber individuell etwa auch durch private Dienstleister überwachen lassen, Knöllchen verteilen und Falschparker:innen abschleppen lassen.

 

Was sind die Folgen des Urteils?

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hessen gegen die private Verkehrsüberwachung hat das System umgekrempelt. In vielen Gemeinden musste die Hilfspolizisten-Stelle fest im Haushalt ausgeschrieben werden, weil private Dienstleister nicht zulässig sind. Manche Kommunen gründeten gemeinsam auch interkommunale Ordnungs- und Verwaltungsbehördenbezirke, um die Verkehrsüberwachung mit eigenem Personal durchführen zu können.

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