Parken im eingeschränkten Halteverbot: Strafen Auch im eingeschränkten Halteverbot ist Parken nicht erlaubt
Wer im eingeschränkten Halteverbot parkt, muss mit einem Strafzettel und dem damit verbundenen Bußgeld rechnen. So können Autofahrer diesem Ärgernis vorbeugen!
Absolut oder eingeschränkt, mit Pfeil oder ohne: Halteverbotsschilder gibt es so einige – und viele Autofahrer verlieren dabei schnell den Überblick. Die meisten wissen zwar, dass man im eingeschränkten Halteverbot nicht länger als drei Minuten stoppen darf. Aber dürfen sich Autofahrer in dieser Zeit auch von ihrem Fahrzeug entfernen? Falsches Verhalten kann schnell ärgerlich werden, wenn man dafür einen Strafzettel bekommt. Deswegen erklärt die AUTO ZEITUNG, an welchen Verkehrsschildern Autofahrer ein eingeschränktes Halteverbot erkennen, was in diesen Bereichen erlaubt ist – und was nicht – und welche Strafen drohen. Mehr zum Thema: Ferngesteuertes Parken (Remote Parking)
Die besten Park-Hacks im Video:
Parken im eingeschränkten Halteverbot: Verkehrszeichen
Ein eingeschränktes Halteverbot wird vom Verkehrszeichen 286 gekennzeichnet: Es ist rund, blau und hat eine rote Umrandung sowie einen roten diagonaler Balken. Meist gilt das eingeschränkte Halteverbot auf der Straßenseite, auf der das entsprechende Verbotsschild angebracht ist. Hebt kein anderes Schild das eingeschränkte Halteverbot auf, endet es automatisch an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Manchmal enthält das Verkehrzeichen für eingeschränktes Halteverbot zusätzlich einen Pfeil. Zeigt dieser mit der Spitze nach links, markiert das den Beginn des Parkverbots. Wenn der Pfeil mit der Spitze nach rechts zeigt, gilt das Parkverbot ab dieser Stelle als aufgehoben. Sind auf dem Parkverbotsschild zwei Pfeile zu sehen, deren Spitzen in verschiedene Richtungen zeigen, gilt: Autofahrer dürfen weder davor noch danach parken. Außerdem gibt es auch ganze Parkverbotszonen, deren Beginn und Ende mit einem entsprechendem Verkehrszeichen gekennzeichnet sind. Zudem besteht die Möglichkeit, Ausnahmen vom eingeschränkten Halteverbot mit Zusatzschildern zu kennzeichnen – etwa das Parken mit einem Parkausweis für Anwohner oder mit zeitlichen Beschränkungen. Mehr zum Thema: Per App Falschparker melden
Darf man im eingeschränkten Halteverbot parken?
Nein, im eingeschränkten Halteverbot darf nicht geparkt werden. Lediglich das Halten für drei Minuten ist in diesen Bereichen erlaubt, also das gewollte Unterbrechen der Fahrt. Währenddessen muss der Fahrer im Fahrzeug oder zumindest in unmittelbarer Nähe bleiben. Wer das Fahrzeug länger stehen lässt und sich nicht in Sichtweite aufhält, der parkt – und das ist im eingeschränkten Halteverbot keinesfalls erlaubt. Die vorgegebene Zeitspanne von drei Minuten darf lediglich in Ausnahmefällen zum Ein- und Aussteigen sowie zum Be- und Entladen um einige Minuten überschritten werden. Die Voraussetzung: Autofahrer behalten die Verkehrslage jederzeit im Blick und können ihren Wagen bei Bedarf schnell wegfahren. Mehr zum Thema: Höhere Bußgelder für Falschparker gefordert
Eingeschränktes Halteverbot: Strafe
Wer sein Auto im eingeschränkten Halteverbot parkt, muss mit einer Strafe rechnen – Punkte oder Fahrverbote müssen bei einem solchen Vergehen hingegen nicht befürchtet werden. In der Regel werden 15 Euro fällig. Wer allerdings zusätzlich andere Verkehrsteilnehmer behindert oder länger als eine Stunde unerlaubt parkt, zahlt 25 Euro. Das Knöllchen erhält immer der Halter und nicht der Fahrer des jeweiligen Fahrzeugs. Autobesitzer, die ihr Fahrzeug im eingeschränkten Halteverbot parken, müssen sogar mit einer Mithaftung rechnen, wenn ihr Wagen in einen Unfall verwickelt wird. Mehr zum Thema: Parken an Elektroauto-Ladesäulen