Fünf Fakten über das Verkehrsrecht
Diese kuriosen Vorschriften kennen viele noch nicht
Das Verkehrsrecht gibt in Form von Straßenverkehrsordnung & Co. vor, wie wir uns im Straßenverkehr zu verhalten haben. Andernfalls drohen empfindliche Strafen. Einige der geltenden Gesetze sind jedoch absolut kurios oder wirken aus der Zeit gefallen. Die AUTO ZEITUNG hat fünf skurrile Fakten zum deutschen Verkehrsrecht zusammengestellt.
Fünf Fakten über das Verkehrsrecht, die kaum jemand kennt
1. Es ist verboten, den Tank komplett leer zu fahren
Das stimmt tatsächlich. Allerdings gibt es eine Einschränkung: Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Wer hier seinen Tank leer fährt und deswegen liegenbleibt, behindert den Verkehr und muss mit einer Strafe rechnen. Allerdings fällt hier das Ganze unter das Vergehen des unerlaubten Haltens beziehungsweise Parkens (Halt länger als drei Minuten). Für das unerlaubte Halten auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen stehen 35 Euro im Bußgeldkatalog. Unerlaubtes Parken wird mit 70 Euro geahndet. Obendrauf gibt es einen Punkt in Flensburg (§ 18 Abs. 8 StVO; § 12 Abs. 2 StVO). Auch interessant: Unsere Produkttipps auf Amazon
Diese Auto-Aufkleber sind verboten (Video):
2. Bei Durchfall ist Tempoüberschreitung erlaubt
Grundsätzlich werden Überschreitungen des Tempolimits mit Bußgeldern, Punkten und in extremen Fällen auch Fahrverboten geahndet. Wer jedoch nachweisen kann, dass er sich in einer Notsituation befand, kann straffrei davonkommen (§ 16 OWiG). Zu einer solchen Situation kann auch zählen, wenn die Person am Steuer plötzlich Durchfall bekommt. Entscheidend ist, dass sich der Notstand nachweisen lässt (z.B. mit einem Attest) und dass sich die Situation unerwartet eingestellt hat. So wurde eine massive Geschwindigkeitsübertretung vor dem Amtsgericht Lüdinghausen verhandelt, bei der der Fahrer angab, unter Durchfall gelitten zu haben. Da er jedoch schon vor Fahrtantritt erste Symptome verspürt hatte, erklärte das Gericht, die Situation sei vermeidbar gewesen. Der Fahrer musste seine Strafe akzeptieren (Az.: 19 OWi-89 Js 155/14-21/14).
3. Reifen dürfen nicht in der Garage gelagert werden
Es klingt skurril, da die Garage für viele Personen der naheliegendste Ort für die Reifenlagerung ist. Doch tatsächlich ist es nicht erlaubt, die Reifen dort einzulagern. Das gilt übrigens in den meisten Fällen auch für andere Gegenstände wie Möbel, Baustoffe oder ähnliches. Der Grund: Brandschutz. Das Brandschutzgesetz für Garagen besagt, dass hier abseits von Fahrzeugen keine brennbaren Stoffe gelagert werden dürfen. Lediglich in Kleingaragen (unter 100 m²) ist es erlaubt, zusätzlich 20 Liter Benzin und bis zu 200 Liter Diesel in fest verschlossenen Behältern zu lagern. In den Garagenverordnungen der Bundesländer ist Genaueres geregelt. Wer sich bezüglich der Nutzung seiner Garage unsicher ist, kann sich an seine Kommune wenden.
4. Es ist untersagt, im Gleichschritt über eine Brücke zu laufen
Dahinter steckt eine reale Katastrophe aus dem Jahr 1831: Es marschierten 74 Soldaten im Gleichschritt über die Broughton Suspension Bridge in England. Durch den Marsch entstanden Rensonanzschwingungen, die so stark wurden, dass die Brücke einstürzte. Damit sich eine solche Katastrophe nicht wiederholt, ist das Verbot in der Straßenverkehrsordnung festgehalten (§ 27 Abs. 6 StVO).
5. Auch für Tiere gilt die StVO
Wer mit einem Tier im Straßenverkehr unterwegs ist – beispielsweise mit dem Hund an der Leine, als Reiter:in auf einem Pferd oder gar als Viehtreiber:in – muss sich an die Straßenverkehrsordnung halten. Hier gelten bei Verstößen die üblichen Bußgelder. Büchsen die Tiere aus und streunen ohne menschliche Begleitung auf der Straße herum, müssen sich die Verantwortlichen auf eine Strafe gefasst machen. Dabei handelt es sich aber in der Regel um Ordnungsgelder zwischen fünf bis zehn Euro (§ 28 StVO).