Autofahren mit Behinderung: Umbau & Förderung
Autofahren mit Handicap in Deutschland
Viele Menschen mit chronischen Krankheiten und Behinderungen sind auf ein Fahrzeug dringend angewiesen – ob als aktiver Fahrer oder Beifahrer. Sie gelten im Straßenverkehr oft als "beschränkt verkehrstauglich", weil ihre Behinderungen in den Fahrzeugbriefen und Führerscheinen angegeben sein müssen. Die AUTO ZEITUNG gibt Tipps zu Förderungen und Umbauten!
In Deutschland sind 7,8 Millionen Menschen (9,4 Prozent) aufgrund chronischer Krankheiten und Behinderungen im Sinne des Gesetzes schwerbehindert – und viele von ihnen sind auf das Autofahren, entsprechende Förderungen und Umbauten angewiesen. Gut, dass unser Gesellschaftssystem so aufgebaut ist, dass es hier vielfältige Möglichkeiten der Unterstützung gibt. Welche das sind, muss allerdings jeder Betroffene selbst herausfinden. Doch die Mühe kann sich lohnen. Es gibt zahlreiche Institutionen, die im jeweiligen Einzelfall zuständig sind: Das Integrationsamt zum Beispiel gewährt Förderungen, wenn Hilfsbedürftige das Fahrzeug zur Aufrechterhaltung oder Gründung ihrer beruflichen Tätigkeit benötigen und ohne Auto ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Die Höhe wird hierbei im Rahmen des jeweiligen Einzelfalls ermittelt. Das Integrationsamt unterstützt außerdem Selbstständige und Beamte. Dabei wird die Höhe des Zuschusses von Fall zu Fall entschieden – in der Regel sind es allerdings höchstens 9500 Euro. In Ausnahmefällen, die durch Fachärzte und Institutionen begründet werden müssen, kann Autofahrern mit Behinderung aber auch ein höherer Betrag zugrunde gelegt werden.
Autofahren mit Behinderung: Umbauten & Förderung
Die Rentenversicherung (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung – KfzHV) bietet Autofahrern mit Behinderungen eine "Kraftfahrzeughilfe" (Kfz-Hilfe) als "berufliche Reha" an. Bedingung ist, dass das Fahrzeug vom Betroffenen selbst gefahren wird oder ein Dritter das Kfz für ihn führt. Dies gilt auch dann, "wenn der Antragsteller nur so den Arbeitsort/den Ort der beruflichen oder schulischen Ausbildung erreichen oder nur so die Eingliederung in das Berufsleben erfolgen kann." Voraussetzung ist die vorige Beitragszahlung in die Rentenversicherung. Andere Versicherungen beziehungsweise Unfallversicherungen greifen nur, wenn der Unfall oder die Behinderung durch ein Fremdverschulden entstanden ist. Job Center/Agentur für Arbeit/Sozialamt sind die letzten Instanzen, wenn andere Kostenträger nicht zuständig sind und der Behinderte ohne Fahrzeug keinem Beruf nachkommen kann. In Ausnahmefällen gibt es die Förderung auch, wenn Bildung und soziale Teilhabe ohne Fahrzeug nicht mehr möglich sind. Wer jedoch keiner Arbeit nachgeht, hat in der Regel auch keinen Anspruch auf eine Förderung.
Bedingungen zur Anerkennung der Schwerbehinderung
Die Voraussetzung für eine Anerkennung als Schwerbehinderter erfordert viele Gänge zu Fachärzten, Kassen und Behörden. Behindert ist man entweder von Geburt an, durch einen Unfall oder durch eine unheilbare Krankheit. Die Bedingung zur Anerkennung der Schwerbehinderung ist, dass gleich mehrere Erkrankungen oder Einschränkungen vorliegen müssen, die gewichtet und kumuliert werden. Berechtigt für Zuschüsse, Finanzierungen und Rabatte sind Personen mit einem Schwerbehinderungsausweis mit G.d.B. (Grad der Behinderung) von mindestens 50 bis 80 und zusätzlichen Vermerken. Dazu gehören:
- Vermerk G (Gehbehinderung) – z.B. Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen, der Lendenwirbelsäule oder eine Störung der Orientierungsfähigkeit, etwa bei Seheinschränkungen/geistigen Einschränkungen
- Außergewöhnliche Gehbehinderungen (aG) – z.B. abwärts Gelähmte, Behinderte mit versteiften Gliedmaßen etc.
- Begleitungsbedürftige Personen (B) – z.B. versteifter Rücken, gelähmte Personen, stärkste rheumatische Erkrankungen, chronische Erkrankungen wie Colitis Ulcerosa, Morbus Crohn, Multiple Sklerose, Morbus Parkinson, andere neurologische Erkrankungen in jeweils fortgeschrittenem Stadium (bis Endstadium)
- Hörbehinderte (HL) – z.B. schwer hörbehinderte Menschen (Taubheit) und daraus resultierende schwere Sprachstörungen
Übersicht: Fahrhilfen für Behinderte ab Werk
Diese Hersteller bieten Rabatte für Schwerbehinderte an
Verschiedene Hersteller geben auf Fahrzeuge für Schwerbehinderte Rabatte. Voraussetzung ist, dass es sich um einen Neuwagen handelt und dieser auf die behinderte Person zugelassen wird. Der Rabatt bezieht sich auf den Listenpreis des Fahrzeugs und ist nicht mit anderen Rabatten kombinierbar. Der Schwerbehindertengrad muss mindestens 50 betragen. Der Bund behinderter Autobesitzer e.V. hat mit Renault, Citroën und Peugeot Sonderrabatte für Behinderte ausgehandelt. Bedingung ist die Mitgliedschaft. Die Rabatte sind auch ohne Merkzeichen möglich, wenn der Behinderte einen G.d.B. von mindestens 50 im Schwerbehindertenausweis vorweisen kann. Die Zulassung kann auch auf Angehörige erfolgen. Es empfiehlt sich, bei nicht genannten Herstellern nach Sonderrabatten zu fragen.
von Bernhard Veith