Verbotene Kraftfahrzeugrennen: Strafe
Ein Autorennen gegen sich selbst? Das meint Paragraph 315d!
"Verbotene Kraftfahrzeugrennen" heißt der Paragraph 315d im Strafgesetzbuch, der im Oktober 2017 in Kraft trat. Für juristisch Unbewanderte beinhaltet es ein Kuriosum: Es ermöglicht selbst dann eine Strafverfolgung, wenn Angeklagte allein unterwegs waren.
Der Paragraph 315d im Strafgesetzbuch mit dem Titel "Verbotene Kraftfahrzeugrennen" untersagt mit den Punkten 1 und 2 die Teilnahme, Ausführung und Durchführung eines unerlaubten Kraftfahrzeugrennens. So weit, so gut. Punkt 3 hingegen ist durchaus ein Kuriosum, zumindest für Autofans und juristisch Unbewanderte. Denn dieser erlaubt den Tatvorwurf des Autorennens selbst dann, wenn sich eine Person "mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen" – sprich: alleine unterwegs ist. Hintergrund des erst 2017 eingeführten Gesetzes waren die seinerzeit medial präsenten und vielfach diskutierten Raserunfälle, teils mit Schwerverletzten, teils mit Toten. Um diesem Verhalten vorzubeugen, hat der Gesetzgeber verkehrswidriges, rücksichtsloses Fahren mit dem Ziel, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, als Rennen definiert. Beim Paragraphen 315d spielt die reale Höchstgeschwindigkeit des Autos keine Rolle, sondern nur die maximal mögliche Geschwindigkeit unter den gegebenen Umständen. Für den Vorwurf des "Verbotenen Kraftfahrzeugrennens" ist unerheblich, ob nur ein oder mehrere Fahrzeuge beteiligt sind. Übrigens auch, ob die beschuldigte Person selber gefahren ist: Auch Beihilfe ist strafbar. Mehr zum Thema: Unsere Produkttipps auf Amazon
Verkehrspsychologe befürwortet Tempolimit 130 (Video):