Maske im Auto: Mitführpflicht, Strafe
Mitführpflicht für Mund-Nase-Bedeckungen
Zwei Mundschutz-Masken im Auto zu haben, ist mittlerweile Pflicht. Diese Strafen drohen bei Nichtbeachtung. Und: Ist Maske-tragen zum Infektionsschutz im Auto erlaubt?
Aufgrund der Corona-Pandemie sind Mundschutz-Masken aus vielen Bereichen des Alltags nicht mehr wegzudenken. So ist zum Beispiel in Arztpraxen, Pflege- und Gesundheitseinrichtungen weiterhin das Tragen einer Maske Pflicht. Und auch im Auto gehört ein Mund-Nase-Schutz mittlerweile zur Pflichtausstattung. Denn seit dem 1. Februar 2023 ist das Mitführen von zwei Masken, Typ 1 (DIN EN 14683) oder besser, im Verbandkasten Pflicht. Wer also noch keine Maske im Erste-Hilfe-Koffer hat, sollte diese schleunigst ergänzen. Wird hingegen ein neuer Verbandkasten gekauft, sind die Schutzmasken bereits enthalten. Denn seit dem Stichtag dürfen nur noch Verbandkästen mit Mundschutz-Masken verkauft werden. Auch interessant: Unsere Produkttipps bei Amazon
Tipps für Hygiene im Auto (im Video):
Mitführpflicht von Masken im Auto: Bußgeld?
Wer in eine Polizeikontrolle gerät und den Erste-Hilfe-Kasten noch nicht um die Masken vervollständigt hat, muss allerdings nach aktuellem Stand noch keine Konsequenzen fürchten. Die neue Norm (DIN 13164), die die Masken zur Pflichtausstattung macht, wurde zwar eingeführt, allerdings hat sie noch nicht den Weg in die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gefunden. Bis auf einen mündlichen Hinweis ist also mit keinen Strafen zu rechnen. Anders sieht es aus, wenn der Verbandkasten anderweitig unvollständig ist: Hier werden fünf Euro fällig. Fehlt er gar ganz, müssen zehn Euro Ordnungsgeld bezahlt werden.
Ist Maske-tragen im Auto erlaubt?
Wer zum Schutz gegen das Coronavirus eine Maske im Auto trägt und nach Ermessen der Polizeibeamt:innen so sein Gesicht am Steuer unkenntlich macht, muss mit Bußgeldern in Höhe von 60 Euro rechnen. "Eine Mund- und Nasenmaske zum Corona-Schutz etwa müssen Autofahrer:innen am Steuer daher absetzen", legt sich der Automobilclub von Deutschland (AvD) fest. Lassen sich Verkehrsteilnehmer:innen im Nachhinein etwa auf einem Blitzerfoto nicht identifizieren, kann die Straßenverkehrsbehörde für Fahrzeughalter:innen zudem das Führen eines Fahrtenbuchs anordnen. Dem ADAC zufolge handhaben die Bußgeldbehörden dies zurzeit jedoch großzügiger, wodurch von der einen oder anderen Ahndung abgesehen wird, insbesondere bei gewerblichen Fahrten (Taxi, Paketdienst). Darüber hinaus darf ein Mundschutz auch nicht die Sicht der Fahrenden stören. Hier sollten vor allem Brillenträger:innen achtsam sein, da je nach Beschaffenheit des Mundschutzes die Brillengläser beschlagen können. Was für die Fahrer:innen gilt, ist für die anderen Insassen im Auto egal: Sie dürfen jederzeit eine Maske tragen – unabhängig von Größe und Beschaffenheit.